Präferenzieller Ursprung und mehr
Die präferenziellen und nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der Schweiz

News zum Thema Freihandel und Ursprung

Hier finden Sie die neuesten Informationen aus der Welt des Freihandels und des präferenziellen Ursprungs

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Brexit

11.02.2019

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland haben am 11. Februar ein bilaterales Handelsabkommen unterzeichnet.

Im Bereich Freihandel gibt es im Moment zwei Szeanirien.

Szenario 1 (Deal Szenario mit der EU)
Sollte das Vereinigte Königreich mit der EU bis am 29. März 2019 einen Deal mit der EU abgeschlossen haben, verbleibt das Vereinigte Königreich in einer Zollunion mit der EU bis voraussichtlich Ende 2020 verbunden. Für Schweizer Exporteure ändert sich vorerst nichts. Das bestehende Freihandelsabkommen mit der EU wird Dank der Zollunion auch auf das Vereinigten Königreich ausgeweitet. Vormaterialien aus der EU mit gültigen Ursprungsnachweisen die in der Schweiz verarbeitet und anschliessend nach Grossbritannien und Nordirland versandt werden, gelten in der Ursprungsbetrachtung / Ursprungsberechnung weiterhin nicht als Drittstaaten.

Szenario 2 (no Deal Szenario mit der EU)

Sollte das Vereinigte Königreich mit der EU bis am 29. März 2019 keinen Deal abgeschlossen haben, ist das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 zolltechnisch nicht mehr mit der EU verbunden. Es gälte dann das bilaterale Freihandelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich. Für Schweizer Exporteure wären alles Waren - Exporte nach dem Vereinigten Königreich aus präferenzieller Sicht neu zu beurteilen. Vormaterialien aus den EU Staaten wären dann als Drittlandmaterial zu klassifizieren. Es besteht eine grosse Gefahr, dass Schweizer Exportwaren, die Dank der Kumulation mit EU Vormaterialien einen präferenziellen Status hatten, diesen beim Export in das Vereinigte Königreich verlieren könnten.

Medienmitteilung des Bundes

Publikation des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nach dem "Brexit" (Stand 11.02.2019)


FHA

01.02.2019

Generelle Lieferantenerklärungen sind neu zwei Jahre gültig

Generelle Lieferantenerklärungen im Inland (Schweiz & Liechtenstein) sind, sofern sie ab dem 1. Februar 2019 ausgestellt wurden, für bis zu zwei Jahren gültig. Konkret heisst das, dass sich die

Gültigkeit von einem auf zwei Jahre erhöht, sofern der Aussteller dies wünscht und im Dokument entsprechend erwähnt.  

Als zusätzliche Erleichterung verlangt der Zoll keine im Original unterschriebenen Erklärungen mehr. Sie können elektronisch übermittelt und archiviert werden.

Dank diesen Erleichterungen werden die administrativen Vorgänge signifikant reduziert, sofern die in den Unterlagen erwähnten Waren während der angegebenen Zeit keine Ursprungsveränderung erfahren. Für Aussteller von Generellen Lieferantenerklärungen empfiehlt es sich darum eine regelmässige Überprüfung der Ursprungskalkulation vorzunehmen.

Die Publikation der EZV finden sie hier -->EZV - Generelle Lieferantenerklärungen müssen nicht mehr unterschrieben sein und können bis zu 2 Jahren gelten