Präferenzieller Ursprung und mehr
Die präferenziellen und nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der Schweiz

Präferenzieller Ursprung

Der Begriff "präferenzieller Ursprung" unterscheidet sich vom Begriff autonomer Ursprung in der lokalen schweizerischen Gesetzgebung. Nur Waren, die gemäss den Freihandelsabkommen Schweiz und den Vertragsstaaten die Bedingungen für die Erlangung des präferenziellen Ursprunges erfüllen, sind von Zollabgaben befreit (präferenzberechtigt).

Die Schweiz ist ein an Rohstoffen armes Land. Wenn nur vollständig in der Schweiz hergestellte Produkte präferenzberechtigt wären, könnten unsere Kunden nur Strassen-Randsteine aus Granit oder Wolle von einheimischen Schafen, zollfrei einführen. Darum sind weitergehende Regelungen geschaffen worden, die es erlauben Produkte, die genügend be- oder verarbeitet sind ebenfalls als Zonenware zu bezeichnen. 

Urprodukte

Urprodukte sind zu 100% von schweizer Materialien hergestellte (Industrie-) Produkte. Darunter fallen zum Beispiel Granitplatten, Gegenstände aus Holz oder Pullover.

 

Definition in der Schweiz "vollständig erzeugt" (vollständige gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse) oder Urprodukte

a.   mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

b.   pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

c.   lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

d.   Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

e.   Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

f.    Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

g.   Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

h.   Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5 a) betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,2)

i.    Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,

j.    Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstabe a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Minimalmanipulation

Die Be- oder Verarbeitung muss über die nachfolgend genannten Manipulationen hinausgehen. Dies gilt selbst für Waren die einen Positionssprung erfahren haben.

a.   Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;

b.   einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c.   Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken

d.   einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zu verkaufsmässigen Aufmachung;

e.   Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;

f.    einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der Schweiz zu gelten;

g.   einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

h.   Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen

i.    Schlachten von Tieren

 

Positionssprung

Ein Positionssprung liegt vor, wenn die Ware in eine andere Tarifnummer einzureihen ist als jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial (ohne Ursprungseigenschaften).

Als Tarifnummern im Sinn des Positionssprungs gelten die ersten vier Stellen der Tarifnummer des Harmonisierten Systems. Der Sprung von einer sechs- oder achtstelligen Nummer in eine andere Nummer innerhalb der ersten vier Stellen der Nomenklatur gilt demnach nicht als Positionssprung.

Beispiele:
Stühle (Tarif Nummer 9401), werden aus exotischem Holz aus Malaysia (Tarif Nummer 4407) hergestellt.

Fässer (Tarif Nummer 7310), werden aus Stahlblech (Tarif Nummer 7208) aus USA hergestellt.

Pelzmäntel (Tarif Nummer 4303), werden aus Pelzfellen (Tarif Nummer 4302) aus Kanada hergestellt.

 

Genügende Be- oder Verarbeitung

Die Schweiz lebt von jeher von der Wertschöpfung. Roh- und Halbfabrikate werden im Ausland eingekauft und dann zu einem neuen Produkt verarbeitet. (Stahl wird zu einer Turbinenschaufel).

Was genau passieren muss, damit Stahl aus Japan der zu einer präferenzberechtigten schweizerischen Turbinenschaufel wird jeweils in der „Liste“ des Abkommens Schweiz z.B. Europäische Union geregelt.

Liste

Mit der "Liste" ist der Anhang II zum Protokoll Nr. 3 (zum Abkommen CH-EG, genaueres siehe D.30) gemeint,  die beschreibt, welche Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.


Ziel:

Nachweis des präferenziellen Ursprungs der Schweiz

Dokument:

EUR. 1 






Verordnung / Abkommen



1. Bedingung








  1. Behandlung um Zustand während Transport oder
  2. Lagerung zu erhalten
    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  3. Bügeln von Textilien
  4. Anstreichen oder Polieren
  5. Schärfen, Schleifen oder Zerteilen
    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (auch von Sortimenten)
  6. Abfüllen, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie einfache Verpackungsvorgänge
  7. Anbringen von Marken, Etiketten, Logos
  8. Einfaches Mischen
  9. Einfaches Zusammenfügen zu einem Ganzen oder Zerlegen in Einzelteile
  10. Zwei oder mehrere Behandlungen 1 - 9
  11. Schlachten von Tieren

2. Bedingung








Genügende Bearbeitung gemäss Liste

Konsultation der Liste gemäss dem Freihandels-abkommen CH-EU
Beispiel: «Der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft* darf 40% des ab Werk Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten»

* Das sind Waren die nicht aus EFTA oder EU Staaten stammen - oder ohne Präferenz in die Schweiz eingeführt wurden

Beispiel

Ein Schweizer Hersteller von elektrischen Bügeleisen braucht für den Export nach Frankreich einen Nachweis, dass es sich um präferenzielle Ursprungsware handelt. Die Bügeleisen werden in seinem Betrieb in der Schweiz herstellt. Kann er ein EUR 1 (respektive eine Rechnunsgerklärung) ausstellen, die es dem Käufer in Frankreich (Importeur) ermöglichen, dass die Ware zollfrei eingeführt werden kann?

Für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs braucht der Exporteur zunächst eine Zusammenstellung der Teile, die in diesem Gerät verbaut sind. (siehe Beispiel)

Damit diese Zusammenstellung gemacht werden, kann müssen die entsprechenden Ursprungsnachweise der Vormaterialien vollständig verfügbar sein. Bei Bezug von Vormaterialien bei Lieferanten aus der Schweiz gilt eine "Lieferantenerklärung" als Beweis, bei Einkauf von Materialen aus dem EU - Ausland nur die Veranlagungsverfügung (Zollquittung) der Zollbehörden.


Auf Grund dieser Liste kann davon ausgegangen werden, dass dieses Bügeleisen eine Verarbeitung erfährt, die über die sogenannte Minimalmanipulation hinausgeht.

 

Welche Bearbeitung muss gemacht werden, damit die Bügeleisen nach dem Freihandelsabkommen Schweiz-Europäische Union als präferenzberechtigte Ursprungsware durchgehen?

Hier ein Auszug aus dieser Liste



Können die Bedingungen in der Spalte 3 erfüllt werden? Dazu nehmen wir die Zusammenstellung der Vormaterialien und markieren die "Drittländer".













Da die Schweiz das letzte Land der Verarbeitung ist, handelt es sich um präferenzielle Ursprungsware der Schweiz. 

Die Bedingungen in der Spalte (4) werden auch erfüllt.  Der Wert der Drittländer liegt unter den geforderten 30%, nämlich bei 17.46%. 

Hinweise:

1.) Es müssen nicht beide Bedingungen (Spalte 3 / 4) erfüllt sein. Es reicht wenn eine der genannten Regeln erfüllt werden.

2.) Bei manchen Produkten ist die Spalte (4) leer. Da gelten dann nur die Regeln in der dritten Spalte